Es verdichten sich immer mehr die Tatsachen, dass Fahrverbote nach den neuen Vorschriften der StVO und des Bußgeldkataloges rechtswidrig sind und so nicht angewandt werden dürfen.
Bereits in mehreren Pressemitteilungen wird darauf aufmerksam gemacht, dass einige Bundesländer die aktuellen Bußgeldvorschriften – insbesondere hinsichtlich des Fahrverbotes – nicht mehr anwenden wollen und gegebenenfalls auf früher geltenden Normen zurückgreifen wollen. Dies mag zwar offensichtlich einen Fortschritt darstellen, ist jedoch ebenfalls kritisch zu beurteilen, da es sich um einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog handelt und auch die Straßenverkehrsordnung ein Bundesgesetz ist, welches einzelne Bundesländer auch nicht nach ihrem Ermessen anwenden oder nicht anwenden können.
Fazit:
Es sollte bei noch offenen Verfahren und vor Erlass des Bußgeldbescheides, die aktuell gegebenen Vorschriften nicht angewandt werden.
Bei noch nicht rechtskräftigen Bußgeldverfahren sollten innerhalb der Einspruchsfrist (14 Tage) unbedingt Einspruch eingelegt werden, mit dem Hinweis, dass ein Fahrverbot nicht verhangen werden darf.
Im Fall, dass der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig ist, das Fahrverbot jedoch noch nicht angetreten wurde, sollte Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle beantragt werden mit der Argumentation, dass das Fahrverbot auf einer nichtigen Regelung beruht.
Soweit das Fahrverbot noch läuft, besteht die Möglichkeit ein so genanntes Gnadengesuch zu stellen und die Aufhebung der Entscheidung unter Herausgabe des Führerscheins zu beantragen.
Sollten Sie sich in einer der oben genannten Situation befinden, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.
Ihre Anwaltskanzlei Haupt
Robert Thees
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt