E-Scooter sind mittlerweile Alltagsgegenstände in jeder Großstadt und ein einfaches und spaßiges Fortbewegungsmittel, um eine unbekannte Stadt kennenzulernen.
Der Spaß hört jedoch auf, wenn man betrunken mit dem elektrischer Roller unterwegs ist.
Hierbei ist unstrittig, dass dies strafbar und nicht nur ordnungswidrig sein kann, je nach Höhe des Blutalkoholwertes.
Zwar gibt es derzeit noch Gerichte, die aufgrund der Bauweise des Fahrzeugs es mit einem Fahrrad oder einem sogenannten E-Bike gleichsetzen und der Auffassung sind, dass eine absolute Fahruntauglichkeit ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration für eine Strafbarkeit notwendig ist. Diese Rechtsauffassung wird sich jedoch nicht halten können und ist für unsere Region bereits durch das LG Dresden entschieden, welches sagte, bei einem E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug. (Beschluss vom 27. März 2020 – Akz. 16 Qs 14/20)
Dies ist zweifach relevant. Zum einen bedeutet dies, dass bei einer Alkoholisierung von 1,1 Promille unwiderlegbar eine absolute Fahruntauglichkeit vorliegt und zum anderen, dass der Führerschein gem. § 111a StPO bereits vor Ort (vorläufig) und später endgültig gem. § 69 StGB entzogen werden könnte.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit vom Entzug des Fahrerlaubnis abzusehen, dann muss aber zwingend auf ein Fahrverbot erkennen. (§ 44 Absatz 1 Satz 3 StGB)
Der Unterschied zwischen Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot liegt nicht nur in der jeweiligen Länge, in der kein erlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt werden darf sondern auch in der Art der jeweiligen Entscheidung. Ein Fahrverbot tritt man an, indem man seinen Führerschein (!) in amtliche Verwahrung gibt. Nach Ablauf das Fahrverbots bekommt man diesen wieder. Bei Fahrerlaubnisentzug wird nicht nur der Führerschein endgültig eingezogen (meist beschlagnahmt), sondern man verliert auch die dahinterstehende verwaltungsrechtlich erteilte (Fahr-)Erlaubnis.
Bezüglich dieser gravierenden Unterschiede gibt es zudem bei Nutzung des E-Scooters unterschiedliche Rechtsprechungen.
Hier kommt es zum einen auf den Sachverhalt und zum anderen auf die genaue Kenntnis der Rechtsprechung an. Wenn Sie hierzu Rat und Hilfe benötigen, sind Sie bei der Anwaltskanzlei Haupt an der richtigen Stelle.
Ihre Rechts- und Fachanwälte der Kanzlei Haupt
Robert Thees
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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