Das Bundesverwaltungsgericht hat sich Ende letzten Jahres mit der Frage beschäftigt, bis zu welchem Betreuungsanteil des Kindes durch den anderen Elternteil dennoch Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschussstelle zu zahlen ist.
Was lag dem Fall zu Grunde ?
Die Mutter beantragte Anfang 2020 Unterhaltsvorschussleistungen für ihre siebenjährigen Zwillinge. Die Unterhaltsvorschussstelle lehnte die Leistung ab, da die Kinder nach deren Auffassung nicht bei der Mutter im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) lebten, weil sie gemäß einer familienrechtlichen Vereinbarung vierzehntägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen beim Vater seien, der sie in dieser Zeit betreue. Die Klage der Kindesmutter blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen setzt neben ausbleibenden oder unzureichenden Unterhaltszahlungen durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil weiter voraus, dass das Kind bei einem Elternteil lebt. Das verlangt eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft, in der das Kind auch betreut wird.
Leben die Eltern eines Kindes getrennt und leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht, beteiligt sich aber an der Betreuung des Kindes, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur dann, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 vom Hundert liegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Demnach kann die Unterhaltsvorschussstelle den UVG-Anspruch nicht mehr versagen, wenn der andere Elternteil das Kind in einem größeren Umfang mitbetreut, solange die Grenze von 40 % nicht überschritten ist.
Rechtsanwältin Maria Mühle
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Zertifizierter Verfahrensbeistand