In vielen Fällen kommt es vor, dass einem Elternteil das Kind zum Umgang nicht heraus gegeben oder vom Umgang nicht zurückgebracht wird. Die Elternteile sind hierbei oft ratlos und wissen nicht, wie sie handeln sollen.
Rechtliche Einschätzung
In den meisten Fällen kann (darf) die Polizei nichts tun. Eine (strafrechtlich sanktionierte) Kindesentziehung setzt unter anderem voraus, dass ein Elternteil Gewalt, Drohung oder List einsetzt. Dieser Tatbestand ist meist nicht erfüllt, weshalb die Polizei nicht zuständig ist, das Kind herauszuverlangen.
Der Elternteil, der das Kind nicht herausgegeben bekommt, kann lediglich die Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht beantragen. Die Umsetzung eines sodann ergehenden Herausgabebeschlusses kann nur mit Ordnungsmitteln, d. h. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, vollstreckt werden. Zusätzlich kann das Gericht einen Haftbefehl erlassen und den Gerichtsvollzieher mit der Umsetzung (Herausgabe des Kindes) beauftragen. Der Gerichtsvollzieher ist dann befugt, sich polizeiliche Unterstützung zu holen.
Wenn es keine gerichtliche Umgangsregelung gibt, müssen sich die Eltern bei Meinungsverschiedenheiten verständigen. Sofern das nicht möglich ist, muss mithilfe des Familiengerichtes das Sorge-und Umgangsrecht geregelt werden. Durch die Polizei kann keine Entscheidung getroffen werden.
Auch eine gerichtlich (vollstreckbare) Vereinbarung der Kindeseltern (zum Umgang- und / oder Sorgerecht) wird nicht durch die Polizei vollstreckt, es besteht lediglich die Möglichkeit, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen den anderen Elternteil zu beantragen.
Maria Mühle
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierter Verfahrensbeistand