Die Corona-Krise hat zu zahlreichen Fragen bei getrennt lebenden Elternteilen in Bezug auf die Umgangsausgestaltung mit sich gebracht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 09.04.2020 mit den Umgangskontakten während der Corona-Zeit befasst.
Was lag der Entscheidung zu Grunde ?
Der Kindesvater hatte einen gerichtlich geregelten Umgang mit seinen Kindern, der durch eine Umgangspflegerin begleitet wurde und im öffentlichen Raum regelmäßig stattfand. Die Umgangspflegerin teilte den Kindeseltern mit, dass sie die Umgänge aufgrund der aktuellen Corona-Krise nur telefonisch begleiten könne, da sie zur Risikogruppe gehöre. Die Kindeseltern waren nicht in der Lage, eine Lösung zu finden, weshalb das Familiengericht angerufen wurde.
Die Entscheidung !
Das Familiengericht führt aus,
„Umgangskontakte sind auch während der Corona-Pandemie nicht per se ausgeschlossen. (…) Unter Abwägung der wegen der Pandemie mit außerhäuslichen Kontakten verbundenen Gesundheitsrisiken einerseits und des Abbruchs der Bindung zwischen den Kindern und ihrem Vater andererseits überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindung und Durchführung persönlicher Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater. Weder die Kinder noch die Eltern sind der Risikogruppe für schwere Verläufe der COVID-19-Erkrankung zugehörig. Sie haben sich in den letzten Wochen auch nicht in einem Risikogebiet aufgehalten. […] Der regelmäßige persönliche Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater ist für das Wohl der Kinder von wesentlicher Bedeutung und eine vollständige Aussetzung der Umgänge nicht im Interesse der Kinder (…), zumal zurzeit nicht absehbar ist, wann der Umgang wieder wie vereinbart stattfinden kann. Auch eine Kontaktaufnahme unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln wie Facetime, Skype, Telefonate o.ä. würde dem Bedürfnis der Kinder nur unzureichend Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere für Z., der erst 2,5 Jahre alt ist.“
Die Entscheidung des Familiengerichtes ist zu begrüßen. Jeder umgangsberechtigte Elternteil hat ein Recht, sein Kind zu sehen, zumal davon auszugehen ist, dass sich der umgangsberechtigte Elternteil darum bemüht, sämtliche Schutzvorkehrungen einzuhalten.
Maria Mühle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Zertifizierter Verfahrensbeistand und das Team der Anwaltskanzlei Haupt