Fehler bei Geschwindigkeitsmessgeräten im Straßenverkehr

Derzeit wird aufgrund des Endes der Ferien wieder verstärkt das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überprüft. Hierbei kommen auch zwei Geräte zum Einsatz, deren richtige Funktionsweise sehr umstritten ist und deshalb entweder durch den Hersteller selbst oder auch durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige geprüft wird.

Hierzu gehört zum einen die sog. Laserpistole, die TrueSpeed LTI 20-20. Es handelt sich um ein Handlasermessegerät, dass meist auf einem Stativ (Ein- oder Dreibein) verwendet wird. Aufgrund von Auffälligkeit wurde das Gerät in Nordrhein-Westfalen intensiv auf seine richtige Funktionsweise geprüft und es gab fehlerhafte Abweichungen. Der Hersteller des Lasermessgeräts TrueSpeed LTI 20-20 (Baumusterzulassung DE-16-M-PTB-0096) informiert daraufhin zumindest das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in NRW, dass es bei Vergleichsmessungen unter Hinzuziehung der PTB (Physikalisch-technische Bundesanstalt) zu Abweichungen von 3 km/h gekommen sei. Die Ursache der Abweichungen werde gegenwärtig geprüft.

Aufgrund dessen wies das Landesamt in NRW die polizeilichen Dienststellen bis auf Weiteres an, das Messgerät nicht mehr einzusetzen. Nach hiesiger Kenntnis wird das Gerät aktuell in Sachsen immer noch eingesetzt.

Zum anderen gibt es bei dem Geschwindigkeitsüberwachungssystem ES 8.0 derzeit Probleme. Hier liegt kein Problem bei der Ermittlung des Messwertes sondern bei der Auswertung der ermittelten Daten vor. Dazu werden offensichtlich verschiedene Programme verwendet.

Nach sachverständiger Feststellung kommt es dazu, dass das vorgeschriebene Referenzauswerteprogramm „esoDigitales3-Viewer“ zahlreiche Messungen einer Messreihe unterdrückt und nicht zur Ahndung vorschlägt.

Laut diesem in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten führt die Auswertung mit dem Auswertesystem „esoDigitales3-Studio“ dazu, dass Beweisfotos geöffnet und verarbeitet werden, die von dem nach der Betriebsanleitung vorgeschriebenen Referenzauswerteprogramm gar nicht angezeigt werden.

Aufgrund dieser Feststellungen kann es daher sein, dass eben gerade nicht alle Messungen ausgewertet werden und deswegen nicht abschließend festgestellt werden kann, ob eine so hohe Fehlerquote bei der durchgeführten Messung vorliegt, dass diese insgesamt nicht verwertbar ist.

Erfolgt die Auswertung mit „esoDigitales3-Studio“ liegt zumindest möglicherweise kein standardisiertes Messverfahren mehr vor, da es nicht über die Bedienungsanleitung vorgegeben ist und damit bei der Zulassung wohl nicht geprüft wurde.

In Sachsen wurden die Polizeidirektionen mit Schreiben vom 14.05.2024 angewiesen, das Messgerät derzeit nicht einzusetzen.

Robert Thees
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt