Übernachten im Wohnmobil auf öffentlichem Parkplatz

Tipp vom ADAC-Vertragsanwalt

Stellt das Übernachten in Wohnmobil auf öffentlichem Parkplatz eine Ordnungswidrigkeit dar ?

Auch in Sachsen beginnt demnächst die Ferienzeit. Dieses Jahr werden viele ihren Urlaub in Deutschland verbringen und mit dem Wohnmobil verreisen.

Hierbei gibt es viele zusätzliche Pflichten zu beachten. Zum Beispiel sollte man zunächst prüfen, ob die eigene Fahrerlaubnis für die Nutzung des gewünschten Wohnmobils ausreichend ist. Die Fahrerlaubnisklasse C reichen nämlich nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und die sind schnell erreicht mit 4 Personen und Gepäck für 2 Wochen Urlaub.

Weiterhin sollte man beachten, dass für Wohnmobile oder Gespanne (mit Wohnwagenanhänger) andere grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeiten gelten.

Auch darf man die Freiheit eines mobilen Ferienhauses nicht überall, wo ein Fahrzeug stehen kann, genießen. Dies wird insbesondere durch die Landesnaturschutzrechte und ihre Verordnungen eingeschränkt.

Das Oberlandesgericht Schleswig stellte fest, dass das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz gegen das Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) verstößt und eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Gleichlautende Regelungen gibt es in vielen Bundesländern.

Im entschiedenen Fall wollte die Betroffene mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte die Betroffene das von ihr geführte Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Personenkraftwagen zugelassen ist, und übernachtete dort.

Zwar sei dies kein Verstoß gegen die StVO, denn werde ein Wohnmobil zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, stelle dies kein verkehrsbezogenes Verhalten dar und unterfalle deshalb nicht dem Straßenverkehrsrecht. Jedoch verstoße dies gegen das Naturschutzgesetz, so das Oberlandesgericht. Es bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Husum und verurteilte die Betroffene zu einer Geldbuße von 100 Euro.

Falls Sie bei Ihrer Urlaubsreise solche oder ähnliche Probleme bekommen, hilft Ihnen die Kanzlei Haupt gern weiter und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr Robert Thees

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt