Wird ein Ehegattentestament bei einem eingeleiteten Scheidungsverfahren unwirksam ?

Viele Eheleute verfassen ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Kommt es später zu einem Scheidungsverfahren, stellt sich aber die Frage, ob das Testament weiter wirksam bleibt oder seine Wirksamkeit verliert.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mich einem solchen Fall zu beschäftigen.

Was war passiert ?

Ein Ehepaar hatte ein Berliner Testament aufgesetzt. Beide hatten sich darin gegenseitig als Erben eingesetzt. Ein Jahr später trennten sie sich. Der Ehemann setzte nun ein neues Testament auf und machte seine Adoptivtochter zur Alleinerbin. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.

Dann reichte die Ehefrau die Scheidung ein, der der Ehemann vor Gericht zustimmte. Allerdings wollten beide noch ein Mediationsverfahren durchlaufen, um herauszufinden, ob sich die Ehe vielleicht retten ließe. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt. Es kam zum Prozess.

Wie entschied das Gericht ?

Das Oberlandesgericht Oldenburg führte aus, dass die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn ein gemeinschaftliches Testament ist unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So lag der Fall hier.

Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist. Es liege auch keine Ausnahme vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.

Ihre Rechtsanwälte Robert Thees und Maria Mühle der Anwaltskanzlei Haupt in Riesa